Wir für Pfoten e.V.
Wir für Pfoten e.V.

 

 

 

 

Wir für Pfoten e.V.

 

Spenden- und Vereinskonto

 

Sparkasse Südwestpfalz

IBAN: DE38 5425 0010 0000 0921 89

BIC: MALADE51SWP

 

Paypal: info@wir-fuer-pfoten.de

 

 

 

 

Update 25.08.2013

 

Die nächste Demo steht fest!

 

 

Update 24.08.2013

 

Demo gegen Sodomie in Kaiserslautern.

14:30 Uhr Treffpunkt Kaiserslautern Bahnhof

 

Update 18.07.2013

 

 

Noch einmal zur Erläuterung:

Die Ordnungswidrigkeit gegen Zoophilie bzw. Sodomie TierSchG § 3 Abs. 13 greift nicht erst bei sichtbaren Leiden und Schäden am Tier.

Es muss also keine Verletzung oder Schaden am Tier nachgewiesen werden.

Es muss allerdings bewiesen werden, dass der Täter sein Tier sexuell missbraucht bzw. missbraucht hat. 

Hier der genaue Wortlaut der Ordnungswidrigkeit:

Es ist verboten,
ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen
oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten
oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.

Weist aber das Tier sichtbare Schäden und Leiden auf, greift hier das Tierschutzgesetz § 17 mit folgendem Wortlaut:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Das heißt also, wenn dem Tier Leiden und Schäden ohne vernünftigen Grund zugefügt werden, kommt der Täter nicht mit einer Ordnungswidrigkeit davon.

Hier findet (zusätzlich oder allein) das TierSchG § 17 und § 18 mit bis zu 3 Jahren Haftstrafe oder eine empfindliche Geldstrafe Anwendung.
 
Das Tierschutzgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/
 

Update 13.07.2013

 

Wir lange wurde darauf gewartet.....

 

Nun ist es offiziell. Die Gesetzesänderung tritt ab heute in Kraft

Sex mit Tieren ist ab sofort verboten in Deutschland!

 

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Tier/Tierschutz/Versuchtierrichtline_Tierschutzgesetz.html#doc2631814bodyText2

 

ACHTUNG... BILDER

Diese Seite zeigt Tierleid. Bitte nicht mit Kindern ansehen!

 

http://tierleid.org/fotos-warnung.html

Sexueller Missbrauch von Tieren



Der sexuelle Missbrauch von Tieren (Sodomie bzw. Zoophilie) ist immer noch ein gesellschaftliches Tabu-Thema.

Doch seit Jahren breitet sich der sexuelle Missbrauch von Tieren ungehindert aus.

Während noch immer die irrige Vorstellung vom bloßen Einzelfall vorherrscht, entwickelt sich im Schatten des gesellschaftlichen Sodomie-Tabus der organisierte Missbrauch.

Auf kommerziellen und privaten Internet-Seiten wird das Tier zum begehrten Sexualobjekt. Längst schon sind die Anleitungen zum sexuellen Übergriff auf Hund und Pferd nur einen Mausklick entfernt. In Internet-Foren tauschen sich tausende von Mitgliedern, die sich Zoophile nennen, offen über ihre "Sex-Tipps" mit Tieren aus.

Es soll sogar Höfe geben, die Tiere extra für den Missbrauch halten und sie gegen Bezahlung „vermieten“.

 

Ordnungswidrigkeit nach dem Tierschutzgesetz



Seit der Verabschiedung der Novelle des Tierschutzgesetzes am 1. Februar 2013 ist Sodomie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bestraft werden kann.

Dieses Verbot wurde auf Druck des Bundesrats in die Novelle aufgenommen, der die Regierung schon im  Oktober 2012 aufgefordert hatte, „zu prüfen, wie ein Verbot der Sodomie im Tierschutzgesetz verankert werden kann“.

Dadurch kam es zu folgender Änderung beziehungsweise Ergänzung von § 3 des Tierschutzgesetzes: Es ist verboten, "ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen."

Zuvor wurden sexuelle Handlungen an Tieren nur geahndet, wenn ein Tier dadurch erhebliche Verletzungen erlitt oder starb. Durch die Neuregelung ist Sodomie grundsätzlich strafbar - auch dann, wenn das Tier dabei keine schweren Verletzungen davonträgt.

 

Müssen gewährleistet sein: Vollzug und Prävention





Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass der sexuelle Missbrauch von Tieren nun verboten ist.

Dennoch wird es auch in Zukunft schwierig sein, den Missbrauch wie Schläge, Tritte, anales oder vaginales Penetrieren im Nachhinein zu belegen.

Die bestehenden Regelungen in §1 und § 17 des Tierschutzgesetzes reichen nicht aus, um Tiere wirkungsvoll vor Missbrauch zu schützen und die Strafverfolgung der Täter in allen Fällen sicherzustellen.

Um effektiv gegen den sexuellen Missbrauch von Tieren vorzugehen, wird gefordert, in § 17 Tierschutzgesetz ein lebenslanges Tierhalteverbot für zoophile Täter festzuschreiben sowie einen verwaltungsinternen Datenabgleich der Meldestellen einzuführen.

Zusätzlich wird eine elektronische Datenerfassung der Täter in einer zentralen, staatlich geführten Meldestelle gefordert, um zu verhindern, dass die Täter ein Tier von Züchtern, Tierheimen oder Tierschutzvereinen übernehmen können.

Darüberhinaus muss der sexuelle Missbrauch von Tieren als ernst zu nehmendes Tierschutzproblem anerkannt werden.

Tierärzte, Veterinärämter, Polizei und Landwirte sollten entsprechend geschult werden, damit sie mögliche Anzeichen für sexuellen Missbrauch von Tieren rechtzeitig erkennen und rechtliche Schritte einleiten können.

 

Deckmantel "wahre Tierliebe"



Die wehrlose Tiere sind ihrem schutzlos Peiniger ausgesetzt und müssen den Missbrauch ertragen. Ihre Abhängigkeit und ihr Vertrauen zum Menschen, ihre stumme Ohnmacht werden zur willkommenen Chance.

Denn es sind die friedfertigen, leicht verfügbaren Haustiere, die es in der Regel trifft.

Die Ponystute auf der abgelegenen Koppel, der Schäferhundrüde aus dem Tierheim, aber auch Katzen, Kaninchen und Hühner sind nicht sicher.

Was für ein Huhn mit Sicherheit tödlich endet, kann für einen Hund oder Pferd durchaus jahrelanges Leiden unter dem Deckmantel ›wahrer Tierliebe‹ bedeuten.

Verhaltensstörungen sind oft die Folge.

 

Verbote in anderen Ländern

Während Täter in Deutschland nicht belangt werden, haben Frankreich (2004), Belgien (2007), Österreich (2008), die Niederlande, Schweden und Norwegen (2010) und Lichtenstein (2011) sexuelle Handlungen mit Tieren längst unter Strafe gestellt.

Auch in weiten Teilen der USA sowie in Kanada, England, Wales und Nordirland ist der sexuelle Missbrauch von Tieren verboten.

 

 

 Bitte mitmachen:

Petition gegen sexuellen Missbrauch von Tieren

 

 

Die Bürgerinitiative "BfT - Bürger für Tierrechte (Aktion Fair Play Gruppe "Gegen Sodomie") fordert in ihrer Petition Ergänzungen zur Novellierung §3 des Tierschutzgesetzes wie:

 

  • ein lebenslanges Tierhalteverbot
  • einen verwaltungsinternen Datenabgleich der Meldestellen
  • elektronische Datenerfassung der Täter, um zu verhindern, dass erneut ein Tier von Züchtern, Tierheimen oder Tierschutzorganisationen übernommen werden kann.

Hier können Sie die Petition unterzeichnen: www.bft.repage.de

 

 

Missbrauch war 44 Jahre nicht verboten

Bis 1969 waren in Deutschland sexuelle Kontakte zwischen Mensch und Tier durch §175b des Strafgesetzbuches verboten.

Doch im Zuge einer Strafrechtsreform wurde die Strafbarkeit 1969 aufgehoben.

Das bedeutete in der Praxis: Sexueller Missbrauch von Tieren war in Deutschland nicht verboten. Jeder konnte seine sexuellen Bedürfnisse straflos am Tier ausleben.

Man ging bei der Aufhebung der Strafbarkeit davon aus, dass die Regelungen in §1* und § 17** des Tierschutzgesetzes ausreichen würden, um Tiere wirkungsvoll vor sexuellem Missbrauch zu schützen.

Doch 40 Jahre Vollzugspraxis des Tierschutzgesetzes haben nach Ansicht von Dr. Madeleine Martin, der hessischen Tierschutzbeauftragten, gezeigt, dass die tierschutzrechtlichen Regelungen ins Leere liefen, da der Missbrauch im Nachhinein kaum belegbar war.

Erst musste einem Täter nachgewiesen werden, dass er einem Tier aus Rohheit erhebliche Schmerzen und Schäden zugefügt hat.

Dies war aber in der Praxis oft nur sehr schwer zu beweisen.

 

* § 1 TschG Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das

Tier als Mitgeschöpfdessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

und

**§ 17 TschGMit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernüftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit
erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende
oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Quellangabe:

© Menschen für Tierrechte - Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.

http://www.tierrechte.de/themen/sexueller-missbrauch-von-tieren

Zugriff: 18.07.2013

 

 

Druckversion | Sitemap
© wir für pfoten